Satzung "BG Aachen - Grün-Weiß Vaalserquartier e.V."
Alle Regelungen in dieser Satzung des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen.
Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jede Person Anspruch auf eine Anrede hat, die ihrem Geschlecht entspricht und dass der Zugang zu den Ämtern des Vereins Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen BG Aachen - Grün-Weiß Vaalserquartier e.V. nachfolgend BG Aachen e.V. Die Vereinsfarben sind grün / weiß.
- Er hat seinen Sitz in Aachen. Die Eintragung in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht Aachen unter der Registernummer 2408 erfolgt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck,
- Sport, als Leistungs‐, Breiten- und Reha-Sport im Jugend- wie im Senioren Bereich in der Hauptsache in der Sportart Basketball zu pflegen;
- die Jugend für den Sport zu begeistern und sonstige Aktivitäten zu fördern, die den Zwecken des Vereins dienen.
- Der Verein kann talentierte Sportler durch Stipendien unterstützen, um sie in ihrer sportlichen Entwicklung zu fördern.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation eines geordneten Sport‐, Spiel‐, Übungs‐ und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit‐ und Breitensports,
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport‐ und Vereinsveranstaltungen,
- die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und ‐maßnahmen,
- die Aus‐ und Weiterbildung und den Einsatz von Übungsleiter, Trainern, Schiedsrichtern und Helfern,
- die Beteiligung an Kooperationen - insbesondere mit Schulen-, an Sport‐ und Spielgemeinschaften und
- die Durchführung von Maßnahmen und Beteiligung an Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Finanzierung des Amateurbereichs ist stets sicherzustellen.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
- Die BG Aachen e.V. hat dem Deutschen Sportbund, dem Landessportbund, dem Stadtsportbund Aachen und der Deutschen Sporthilfe e.V., dem Westdeutschen Basketball-Verband (WBV) und dem Deutschen Basketballbund (DBB) anzugehören.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
- Mit der Mitgliedschaft im Verein werden zugleich die Mitgliedschaft in den angeschlossenen Dachverbänden, dem Fachverband und die Versicherung in der Deutschen Sporthilfe e.V. erworben.
- Die Mitglieder unterliegen insoweit auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§ 5 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche, ordentliche jugendliche und fördernde Mitglieder, Gastmitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht fördernde Mitglieder sind.
- Ordentliche jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Gastmitglieder sind Mitglieder, die für eine befristete Zeit die Mitgliedschaft erwerben können, z.B. für die Dauer eines Kurses / einer Schul‐
- Fördernde Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sowie Körperschaften und ähnliche Vereinigungen werden, welche die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins ideell oder materiell fördern wollen.
Außer der Verpflichtung zur Zahlung eines laufenden oder einmaligen Beitrages oder einer Spende, erwachsen keine Rechte und Pflichten aus der fördernden Mitgliedschaft. - Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch die Jahresmitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein, oder um die Förderung der satzungsgemäßen Zwecke außerordentliche Verdienste erworben hat.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; im Übrigen haben sie die Rechte ordentlicher Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen (s. § 8.3)
- Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Jahresmitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt aus dem Verein (Kündigung),
- Ausschluss aus dem Verein (§ 7),
- Tod,
- Auflösung des Vereins.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
- Gastmitgliedschaften gelten nur für die Dauer eines Kurses /einer AG.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte und Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder, soweit dies nicht mehr möglich ist, wertmäßig abzugelten.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft oder grob fahrlässig begeht oder
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entschlussfassung ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung).
3) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
4) Der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds bedarf eines entsprechenden Beschlusses einer Mitgliederversammlung.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und auf der Vereins-Homepage veröffentlicht wird. Ordnungen des Vereins sind nicht Bestandteil der Satzung. - Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
- Mitglieder, die aus besonderen Gründen nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr.
- Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Für den erhöhten Verwaltungsaufwand kann der Verein zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr erheben.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
- Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
- Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
- Befristeter Ausschluss vom Spiel- und Trainingsbetrieb.
- Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe durch Beschluss festsetzten. Vorher ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung).
- 7 Abs. 7 – 9 finden gleichermaßen Anwendung.
§ 10 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand und
- der Gesamtvorstand.
§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr bis Ende März statt. Der Vorstand lädt schriftlich per E-Mail zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
- Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der Stimmberechtigung
- Wahl des Protokollführers
- Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Festsetzung des Vereinsbeitrags und der Aufnahmegebühren
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Wahl eines Versammlungsleiters zur Durchführung der Punkt i) und j)
- Entlastung des Vorstands:
Kassenwart
Vorstand insgesamt - Wahlen, soweit dies erforderlich ist
- Verschiedenes
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder - beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 15. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Mitglieder bis 16 Jahren werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Mitglieder von 16 bis 18 Jahren können sich durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist in Textform bekanntzugeben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung (§ 9 Absatz 2),
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 6 Absatz 5),
- Erwerb und Veräußerung von Immobilien,
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung (§ 22) oder Fusion des Vereins und
- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
§ 14 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführende Vorstand und:
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den
1. Vorsitzenden oder je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
- Rechtsgeschäfte, die eine Verbindlichkeit für den Verein in Höhe von über 3.000,00 EUR begründen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtvorstandes. Rechtsgeschäfte, die den Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien zum Gegenstand haben, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung. In dieser Versammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied für die Amtszeit von 2 Jahren zu wählen.
- Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Im Zweifel ist mit der Formulierung „Vorstand“ in dieser Satzung der geschäftsführende Vorstand gemeint. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.
- Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
- die Entscheidung über den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden (§ 4 Absatz 3),
- die Entscheidung über den Vereinsausschluss (§ 8),
- die Festsetzung von Vereinsstrafen (§ 10 Absatz 2 und 3).
- Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
- Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend ist, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
- Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
§15 Bestellung des Vorstandes
- Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Wahl durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
- Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher erklärt haben.
§ 16 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen spätestens zur Mitgliederversammlung und erstatten ihr darüber einen schriftlichen Bericht. Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern nach Absprache Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
§ 17 Vergütung, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Die Vergütung eines Vorstandsmitgliedes muss durch den Gesamtvorstand genehmigt werden. - Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen für Vereinsämter festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Einzelheiten regelt eine Finanzordnung.
§ 18 Haftung des Vereins
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Ehrenamtlich tätige und Organ‐ oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 19 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Weitere Einzelheiten sind in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt.
§ 20 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Basketballkreis Aachen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2016 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Änderungen: 15. Juni 1999; 14. März 2002, 04. März 2010, März 2016